Bei der Lehrabschlussprüfung Einzelhandel gibt es sogenannte Basisfächer (wir bezeichnen sie als PFLICHTFÄCHER), die für alle Einzelhandelsberufe relevant für die Prüfung sind.
Der 2. Wissensbereich umfasst die sogenannte Fachwarenkunde, die nur für das jeweilige Einzelhandelsbranche (z. B. Lebensmittel, Textil, Baustoffhandel, Elektro- und Elektronikberatung, usw.) des betreffenden Lehrberufes notwendig sind.
Wichtig: Dabei muss man auch noch unterscheiden, ob man eine reguläre Lehre als Lehrling absolviert hat mit einem positiven Berufsschulabschluss ("ordentliche Lehrabschlussprüfung") oder ob man (z. B. über den 2. Bildungsweg) eine "außerordentliche Lehrabschlussprüfung" ablegt.
Mit einem positiven Berufschulabschluss sind nur die praktischen Teile der Prüfung relevant, bei der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung muss die gesamte Prüfung abgelegt werden. Eine detaillierte Aufstellung wer nun was abzulegen hat und wie lange es dauert finden sie bei der Frage "Wie lange dauert die gesamte Prüfung?" >>
Seit Jänner 2018 gilt für den Einzelhandel die NEUE Prüfungsordnung! Untenstehend finden Sie alle Informationen dazu inkl. Videos.
Die Prüfung wird an 2 unterschiedlichen Tagen abgehalten:
1. Prüfungstermin schriftlich,
2. Prüfungstermin mündlich
Für reguläre Lehrlinge (ordentliche Lehrabschlussprüfung) entfällt der 1. Prüfungstermin.
Überblick neue Prüfungsordnung ab Jänner 2018:
Videos zur neuen Prüfungsordnung:
Infovideo in Kooperation mit ibw betreffend neuer Prüfungsordnung:
Interview einer Kandidatin - Einzelhandels - Lebensmittel, geprüft nach neuer Prüfungsordnung:
Prüfungszeit Übersicht:
Für Personen die zur außerordentlichen Lehrabschlussprüfung ("ausnahmsweise Zulassung")
antreten (häufig 2. Bildungsweg), ohne abgeschlossene Berufsschule:
Diese müssen die GESAMTE schriftliche Prüfung ablegen. Dazu gehört:
Die THEORETISCHE SCHRIFTLICHE PRÜFUNG (1. Prüfungstermin) - max. 180 min (3 Stunden) Prüfungszeit gesamt:
Genauere Infos betreffend Geschäftsfall siehe Antwort zu Frage "Was ist ein Geschäftsfall und welchen Inhalt hat er?"
Die PRAKTISCHE PRÜFUNG (2. Prüfungstermin) - ca. 90 - 105 min Prüfungszeit gesamt:
Genauere Informationen zu den einzelnen Themen entnehmen Sie bitte unserem Infovideos am Ende dieses Beitrages.
Prüfungszeit - Übersicht für reguläre Lehrlinge mit positivem Berufsschulabschluss ("ordentliche Lehrabschlussprüfung"):
Für diese Prüflinge entfällt der theoretische schriftliche Teil der Prüfung (Geschäftsfall), es muss nur die praktische Prüfung abgelegt werden.
Somit gibt es auch nur 1 Prüfungstermin:
Die PRAKTISCHE PRÜFUNG - ca. 90 - 105 min Prüfungszeit gesamt:
Genauere Informationen zu den Themen der Präsentation und dem Fachgespräch entnehmen Sie bitte unseren Infovideos:
Infovideo in Kooperation mit ibw betreffend neuer Prüfungsordnung:
Interview einer Kandidatin - Einzelhandels - Lebensmittel, geprüft nach neuer Prüfungsordnung:
Die Einteilung der Prüfung seitens des Bundesgesetzblattes, welches durch die WKO bei der Prüfung umgesetzt wird, ist relativ kompliziert und führt häufig zu Verwirrung, da die Themen nur sehr allgemein gehalten und juristisch ausformuliert sind. Es kommt nicht klar heraus, was man nun wirklich bei der Prüfung können muss. Laut Bundesgesetzblatt ist eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen, wobei es davon abhängt, ob Sie eine ordentliche Lehrabschlussprüfung (mit Berufsschulabschluss) oder eine außerordentliche Lehrabschlussprüfung (meist 2. Bildungsweg, ohne Berufsschulabschluss) ablegen. Welche Fächer für Sie relevant sind, können Sie hier nachsehen:
Diese Frage hängt natürlich stark davon ab, wie schnell Sie persönlich in der Lage sind, die notwendigen Lerninhalte zu verstehen und aufzunehmen. Für manche Lernende reicht es, nur 1 Beispiel zu einem Themenblock gerechnet zu haben, um es zu beherrschen, die Mehrzahl der Menschen benötigen zumeist etwas mehr Übung. Je besser Sie sich natürlich auf die Prüfung durch Übungen und Lernen vorbereiten, um so sicherer werden Sie und umso besser sind Sie auf die Prüfungssituation vorbereitet.
Bedenken Sie, dass für die meisten Menschen eine Prüfungssituation Stress bedeutet und somit unser Gehirn kaum in der Lage ist, hochgeistige Leistungen zu vollbringen. Eher ist es dazu in der Lage, gut eintrainierte Inhalte auch in dieser Ausnahmesituation (Prüfungsstress) abzurufen. Dies ist für eine Prüfung so wie im Sport - umso mehr sie trainiert haben, umso leichter wird der "Wettkampf". Die Prüfung ist definitiv der falsche Ort, um dort erst zu neuen Erkenntnissen zu gelangen. Trainieren Sie die Inhalte auch unter Zeitdruck (sie geben sich selbst Vorgabezeiten), dann sind Sie besser auf die Prüfungssituation eingestellt. Wir veröffentlichen in den nächsten Monaten einige Videos, die Ihnen dabei helfen werden, den Prüfungsdruck ideal zu bewältigen.
Da die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, welcher theoretische als auch prakische Inhalte hat, gibt es keinen "Fragenkatalog" wie es für manche Prüfungen angeboten wird. Wir gehen zwar detailliert und sehr prüfungsnahe auf Fragestellungen und Beispiele ein, jedoch wird kein fixer Katalog an Fragestellungen seitens der prüfenden Institutionen angeboten. Oberösterreich bildet eine Ausnahme: Hier gibt es für einige Lehrberufe Fragenkataloge, für den Einzelhandel wird aber auch hier keiner angeboten.
Zur mündlichen Prüfung können Sie auf jeden Fall antreten, unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erfahren Sie nicht direkt, warten Sie also nicht auf eine Verständigung! Erst beim 2. Teil der Prüfung, der praktischen Prüfung (Präsentation und Fachgespräch), erfahren Sie das Ergebnis Ihrer schriftlichen Prüfung. Das gesamte Urteil (ob und wie bestanden) wird erst nach dem Ablegen der praktischen Prüfung festgelegt. Sie werden also auf jeden Fall zur praktischen Prüfung eingeladen, unabhängig davon, was Sie konkret bei der schriftlichen theoretischen Prüfung geleistet haben.
Zur praktischen Prüfung (Präsentation und Fachgspräch mündlich) können Sie auf jeden Fall antreten, unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung erfahren Sie nicht direkt, warten Sie also nicht auf eine Verständigung! Erst beim 2. Teil der Prüfung, der praktischen Prüfung (Fachgespräch), erfahren Sie näheres über Ihre Leistung bei der schriftlichen Prüfung. Das gesamte Urteil (ob und wie bestanden) wird erst nach dem Ablegen der mündlichen Prüfung festgelegt.
Die Prüfungsabnahme am PC ist NICHT für alle Lehrberufe vorgesehen. Derzeit werden nur einige wenige Lehrberufe am PC geprüft, wie z. B. der Lehrberuf Bürokaufmann/-frau. Aber auch hier gibt es wieder Unterschiede von Bundesland zu Bundesland. Einige Lehrberufe absolvieren die Prüfung derzeit noch rein handschriftlich. Die praktische Prüfung im Einzelhandel wird nicht am PC abgehalten, da hier eine Präsentation und ein simuliertes Verkaufsgespräch durchgeführt wird. Die Geschäftsfälle der theoretischen Prüfung (entfällt für reguläre Lehrlinge mit Abschlusszeugnis der Berufsschule) können am PC oder handschriftlich geprüft werden.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfalle bei der WKO, wie Ihre Prüfung und Ihr Fachgebiet in Ihrem Bundesland abgehalten wird.
Prinzipiell benötigen Sie keine besonders ausgeprägten EDV Kentnisse, um eine Prüfung am PC absolvieren zu können. Sie sollten zumindest bereits am PC gearbeitet und ein wenig Erfahrung mit Standardsoftware wie Textverarbeitung (z. B. Word) und Tabellenkalkulation (z. B. Excel) haben. Auch sollten Sie aufgrund der notwendigen Texteingaben mit der Tastatur zurecht kommen, die Beherrschung des 10-Fingersystems ist definitiv von Vorteil, aber nicht unbedingt erforderlich.
Sollten Sie z. B. ECDL Core (Standard) Niveau in diesen Bereichen besitzen, ist dies weit mehr als ausreichend.
Die Wirtschaftskammer bedient sich bei der Prüfung einer "abgespeckten" Version eines Textverarbeitungsprogramms, wo Sie nur jene Funktionen vorfinden, die Sie tatsächlich benötigen. Umfangreiche Formatierungen (wie z. B. Tabellen etc.) sind bei der Prüfung NICHT erforderlich.
Die Geschäftsfälle umfassen sogenannte Postkorbaufgaben. Sie werden dabei in die Rolle eines/r Sachbearbeiters/in in einem Unternehmen versetzt und müssen aufgrund vorhandener Unterlagen (E-Mails, Rechnungen, Lieferscheine, Angebote etc.) verschiedenste Aufgaben lösen wie z. B.:
Wir haben für Sie mehrere in sich abgeschlossene Geschäftsfälle mit Aufgaben zusammengestellt, die Sie auch bei der Prüfung lösen müssen. Die Aufgaben setzen sich jeweils aus einer Angabe, den Arbeitsblättern zur Ausarbeitung der Lösung und einer Musterlösung zusammen.
Sie können unsere Geschäftsfälle direkt als Download beziehen. Wir empfehlen Ihnen auch die Musterprüfungen des ibw (1 Plus) zur Vorbereitung auf die Geschäftsfälle.
hier direkt bestellen >>
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt jeweils bei Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes - z. B. mit Wohnsitz in Wien melden Sie sich bei der Wirtschaftskammer in Wien zur Prüfung an. Beachten Sie bitte, dass einige Unterlagen für die Anmeldung erforderlich sind. Außerdem ist es erforderlich, die Prüfungsgebühr unbedingt einzubezahlen, da ansonsten keine Anmeldung erfolgt und Sie keinem Prüfungstermin zugeordnet werden.
Welche Wirtschaftskammer für Sie zuständig ist, erfahren Sie über diesen Link:
Übersicht Lehrlingsstellen >>
Variante 1: Wenn Sie eine Lehrabschlussprüfung als Lehrling absolvieren, und regulär zur ordentlichen Lehrabschlussprüfung antreten, gilt folgendes:
Verwendungszweck: Name und Lehrberuf anführenBitte beachten Sie, dass der Zahlschein vollständig ausgefüllt wird. Die Auftragsbestätigung der Bank ist ebenfalls vollständig auszufüllen und in Fotokopie gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung an die Lehrlingsstelle einzusenden. Sobald das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule vorliegt, ist dieses unverzüglich der Lehrlingsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen.
Variante 2:
Wenn Sie zu einer außerordentlichen Lehrabschlussprüfung antreten ("ausnahmsweise Zulassung"), gilt folgendes:
Folgende Schritte müssen Sie zur Anmeldung durchführen:
Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich. Es ist jedoch sehr unterschiedlich, was und in welchem Umfang Anrechnungen erfolgen. Generell können Anrechnungen von Teilprüfungsgebieten erfolgen für:
So können Sie z. B. Inhalte der schriftlichen Prüfung aus verwandten Berufen für den Lehrabschluss Einzelhandel anrechnen lassen, da die Prüfungsinhalte zum Teil ident sind. Hat man z. B. einen Schulabschluss, der die Prüfungsinhalte der theoretisch-schriftlichen Prüfung abdeckt, so muss man nur mehr die praktische Prüfung absolvieren. Hat ein Lehrling eine reguläre Lehre absolviert mit 3 Jahren Berufsschule, so muss nur mehr die praktische Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Ein positives Berufsschulzeugnis ersetzt somit die theoretisch-schriftliche Prüfung (Geschäftsfälle).
Bei Anrechnungsfragen können wir Ihnen leider kaum mit allgemeingültigen Informationen weiterhelfen, da Anrechnungen stets personenbezogen nach den individuellen Umständen erfolgen.
Sie erfahren Ihren Prüfungstermin direkt bei der Wirtschaftskammer, wobei Sie sich dazu zur Prüfung anmelden müssen. Danach werden Ihnen die Termine für die schriftliche Prüfung (1. Prüfungsteil) und die mündlichen Prüfung (2. Prüfungsteil) per Brief mitgeteilt. Beachten Sie, dass vor der Einzahlung der Prüfungsgebühr keine Anmeldung erfolgt und Sie auch keinen Termin erhalten werden. Berücksichtigen Sie auch etwaige Wartezeiten, da viele Prüfungen abgehalten werden müssen und hier im Schnitt Ihr Prüfungstermin dann 2-6 Monate später angesetzt wird. Nach Absolvierung der schriftlichen Prüfung erhalten Sie KEIN extra Schreiben über das Ergebnis Ihrer schriftlichen Arbeit. Unabhängig vom Ergebnis der schriftlichen Prüfung gehen Sie zur mündlichen Prüfung, welche zumeist einige Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfindet.
Sie müssen mindestens 1 1/2 Jahre (18 Monate) einschlägige Praxis im Lehrberuf, in dem Sie zur Prüfung antreten, nachweisen können. Sollten Sie Teilzeit gearbeitet haben, ist eine dementsprechend längere Berufspraxis notwendig (z. B. bei halber Dienstverpflichtung 36 Monate).
Als "einschlägige Berufspraxis" zählen:
Der Erwerb dieser erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse muss glaubhaft gemacht werden (etwa durch Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Dienstzeugnisse etc.). Die Summe aller Zeiten muss somit zumindest der halben Lehrzeit des Lehrberufes entsprechen (daher 18 Monate). Die alleinge Bestätigung einer Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse (Versicherungszeitenauszug) ist kein Nachweis für die dort verrichtete Tätigkeit!
Sollten Sie sich bei Ihren Praxiszeiten nicht sicher sein, ob Ihre geleistete Praxis auch als solche angerechnet wird, setzen Sie sich im Zweifelsfalle mit dem zuständigen Berater bei der WKO in Verbindung. In Wien ist dies derzeit:
Herr Rafael Weiss: +43 1 51450 - 2456
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