Sie müssen mindestens 1 1/2 Jahre (18 Monate) einschlägige Praxis im Lehrberuf, in dem Sie zur Prüfung antreten, nachweisen können. Sollten Sie Teilzeit gearbeitet haben, ist eine dementsprechend längere Berufspraxis notwendig (z. B. bei halber Dienstverpflichtung 36 Monate).
Als "einschlägige Berufspraxis" zählen:
- einschlägige Anlerntätigkeit
- sonstige praktische Tätigkeiten
- einschlägige Kursveranstaltungen
Der Erwerb dieser erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse muss glaubhaft gemacht werden (etwa durch Firmenbestätigungen, Zeugnisse, Dienstzeugnisse etc.). Die Summe aller Zeiten muss somit zumindest der halben Lehrzeit des Lehrberufes entsprechen (daher 18 Monate). Die alleinge Bestätigung einer Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse (Versicherungszeitenauszug) ist kein Nachweis für die dort verrichtete Tätigkeit!
Sollten Sie sich bei Ihren Praxiszeiten nicht sicher sein, ob Ihre geleistete Praxis auch als solche angerechnet wird, setzen Sie sich im Zweifelsfalle mit dem zuständigen Berater bei der WKO in Verbindung. Gehen Sie dazu auf die Seite der WKO mit folgendem Link und wählen Sie zuvor Ihr Bundesland aus: